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GEISTSTUDIES
FrageBand 02GA 23

Darf Vermögen über Generationen in der Familie bleiben?

6 Stellen aus Band 02 „Die Soziale Dreigliederung“. Steiner schreibt 1919 vor allem von Kapital und Produktionsmitteln, „zu denen auch Grund und Boden gehört“, und von ErsparnissenGA 23 S. 115; seine Angaben seien „nur wie durch ein Beispiel“ gemeintGA 23 S. 118.

Kurz gesagtWas der Band zu dieser Frage sagt, in unseren Worten; jede Aussage mit Seite.

Kurz gesagt

Steiner verweist auf das geistige Eigentum, das schon damals „einige Zeit nach dem Tod des Schaffenden in freies Besitztum der Allgemeinheit“ übergehe, weil es „zugleich ein Ergebnis des sozialen Zusammenlebens“ sei, und sagt: „Nicht anders aber steht es mit anderem Eigentum“GA 23 S. 110; dieses solle der Rechtsstaat aber „niemals selbst in seinen Besitz nehmen“, sondern es „im rechten Zeitpunkt in das Verfügungsrecht einer Person oder Personengruppe“ übergehen lassenGA 23 S. 111. Kapital von einer bestimmten Höhe an, das mit Produktionsmitteln erworben wurde, gehe beim Ausscheiden an eine Person, eine Gruppe oder eine Korporation der geistigen Organisation über, die der bisherige Verwalter „aus freier Wahl“ bestimmtGA 23 S. 114–115. Was jemand als persönliches Eigentum erwirbt, und „alle Ersparnisse, die aus den Leistungen der eigenen Arbeit entspringen“, verblieben „bis zum Tod des Erwerbers oder bis zu einem spätern Zeitpunkt“ bei ihm oder seinen NachkommenGA 23 S. 115. Ein erspartes Vermögen gehe mit seinem Zinsertrag „nach dem Tod des Erwerbers oder einige Zeit danach“ an eine produzierende Person oder Gruppe über, die der Erwerber durch letztwillige Anordnung wählt, und nur an eine solche, nicht an jemanden, bei dem es zu einem Einkommen ohne eigene Leistung würdeGA 23 S. 116. Gegen die Versuchung, das Eigentum „noch bei Lebzeiten“ auf Nachkommen zu übertragen und in ihnen „scheinbar Produzierende“ zu schaffen, brauche der Rechtsstaat nur zu verlangen, dass Eigentum, das an ein Familienmitglied übertragen wurde, nach einer Frist nach dem Tod des Übertragenden „unter allen Umständen“ einer Korporation der geistigen Organisation zufällt, oder die Umgehung der Regel werde „in andrer Art durch das Recht“ verhindert; wer das Erbe antritt, bestimme dann eine Einrichtung, die aus der geistigen Organisation hervorgegangen istGA 23 S. 118. Der Rechtsstaat sorge nur für die Überleitung; über die Verwendung des Kapitals zu entscheiden, „würde zu einer Tyrannis des Staates über die geistige und materielle Produktion führen“GA 23 S. 116. Aus der Erfüllung solcher Voraussetzungen soll nach Steiner das Verständnis wachsen, Nachkommen „durch Erziehung und Unterricht“ für den sozialen Organismus geeignet zu machen, statt ihnen Kapital zu übertragen, mit dem sie nicht selbst produzierenGA 23 S. 118.

Die StellenSteiners Sätze, so wie sie in der Studienausgabe stehen.

Die Stellen

Drittes KapitelKapitalismus und soziale Ideen (Kapital, Menschenarbeit)Gemeint ist die Forderung, das Eigentumsrecht müsse verändert werden können, wenn es „umschlägt in Mittel zur ungerechtfertigten Machtentfaltung“GA 23 S. 110.GA 23 S. 110

In unserer Zeit haben wir eine Einrichtung, welche der hier angedeuteten sozialen Forderung Rechnung trägt, teilweise durchgeführt nur für das sogenannte geistige Eigentum. Dieses geht einige Zeit nach dem Tod des Schaffenden in freies Besitztum der Allgemeinheit über.

Gemeint ist die Regel, dass, wer ein Kapital abgibt, seinen Nachfolger „aus freier Wahl“ bestimmtGA 23 S. 114.GA 23 S. 115

Eine Regelung dieser Art wird in Betracht kommen bei Kapitalmassen von einer bestimmten Höhe an, die von einer Person oder einer Personengruppe durch Produktionsmittel (zu denen auch Grund und Boden gehört) erworben werden, und die nicht auf der Grundlage der ursprünglich für die Betätigung der individuellen Fähigkeiten gemachten Ansprüche persönliches Eigentum werden.

Mit den „in der letzteren Art gemachten Erwerbungen“ meint Steiner, was jemand als persönliches Eigentum auf Grund der Ansprüche für seine Fähigkeiten erwirbtGA 23 S. 115.GA 23 S. 115

Die in der letzteren Art gemachten Erwerbungen und alle Ersparnisse, die aus den Leistungen der eigenen Arbeit entspringen, verbleiben bis zum Tod des Erwerbers oder bis zu einem spätern Zeitpunkt im persönlichen Besitz dieses Erwerbers oder seiner Nachkommen.

GA 23 S. 116

Der Rechtsstaat wird nur eine Bestimmung darüber zu treffen haben, dass die Überleitung der in Frage kommenden Kapitalmassen in der angegebenen Art geschehe; nicht aber wird es ihm obliegen, Entscheidungen darüber zu treffen, zu welcher materiellen oder geistigen Produktion ein übergeleitetes oder auch ein erspartes Kapital zur Verfügung zu stellen ist. Das würde zu einer Tyrannis des Staates über die geistige und materielle Produktion führen.

Es geht um ein erspartes Vermögen, das nach dem Tod des Erwerbers an eine produzierende Person oder Gruppe übergehen soll, die er selbst wähltGA 23 S. 116.GA 23 S. 117

Nur wenn jemand von sich aus keine Verfügung trifft, so wird der Rechtsstaat für ihn eintreten und durch die geistige Organisation die Verfügung treffen lassen.

Mit der „geistigen Organisation“ meint Steiner das sich selbst verwaltende Erziehungs-, Wissenschafts- und KulturwesenGA 23 S. 83, dem er auch die Betätigung der individuellen Fähigkeiten zuordnetGA 23 S. 111.GA 23 S. 118

Man wird gewiss darauf hinweisen können, dass die Versuchung, das Eigentum auf einen oder mehrere Nachkommen noch bei Lebzeiten zu übertragen, sehr groß ist. Und dass man ja in solchen Nachkommen scheinbar Produzierende schaffen kann, die aber dann doch gegenüber anderen untüchtig sind und besser durch diese anderen ersetzt würden. Doch diese Versuchung wird in einer von den oben angedeuteten Einrichtungen beherrschten Organisation eine möglichst geringe sein können. Denn der Rechtsstaat braucht nur zu verlangen, dass unter allen Umständen das Eigentum, das an ein Familienmitglied von einem andern übertragen worden ist, nach Ablauf einer gewissen, auf den Tod des letzteren folgenden Zeit einer Korporation der geistigen Organisation zufällt. Oder es kann in andrer Art durch das Recht die Umgehung der Regel verhindert werden. Der Rechtsstaat wird nur dafür sorgen, dass diese Überführung geschehe; wer ausersehen sein soll, das Erbe anzutreten, das sollte durch eine aus der geistigen Organisation hervorgegangene Einrichtung bestimmt sein.

Was der Text nicht sagtNaheliegende Lesarten, die der Band nicht trägt.

Was der Text nicht sagt

  • Nicht: Steiner hatte nichts gegen das Vererben. Auch Erspartes geht nach dem Tod oder „einige Zeit danach“ nur an eine produzierende Person oder GruppeGA 23 S. 116, und gegen die Umgehung über Familienmitglieder schlägt er vor, dass übertragenes Eigentum nach einer Frist „unter allen Umständen“ einer Korporation der geistigen Organisation zufälltGA 23 S. 118.
  • Nicht: Das Erbe wird abgeschafft. Erworbenes und Erspartes verbleibt bis zum Tod oder „bis zu einem spätern Zeitpunkt“ beim Erwerber oder seinen NachkommenGA 23 S. 115, und an welche produzierende Person oder Gruppe das Ersparte nach seinem Tod übergeht, wählt der Erwerber selbstGA 23 S. 116.
  • Nicht: Das Erbe geht an den Staat. Der Rechtsstaat sorgt nur dafür, dass die Überleitung geschieht, und entscheidet nicht über die VerwendungGA 23 S. 116; trifft jemand keine Verfügung, lässt er sie „durch die geistige Organisation“ treffenGA 23 S. 117. Eine Erbschaftsteuer kommt im Band nicht vor.
  • „Rente“ heißt hier nicht Altersrente: Wo Steiner sagt, Vermögen solle nicht an jemanden gehen, bei dem es „zur Rente“ würde, meint er ein Einkommen aus Vermögen ohne eigene LeistungGA 23 S. 116; Alten, Invaliden, Witwen und Kranken spricht er ein „Recht auf einen Lebensunterhalt“ zuGA 23 S. 128.
Zu den Stellen

Die Frage ist von heute. „Kurz gesagt“ fasst in unseren Worten zusammen, was der Band zu dieser Frage sagt; „Was der Text nicht sagt“ nennt naheliegende Lesarten, die er nicht trägt. Jede Aussage über den Text nennt ihre Seite, und jedes Zitat daraus steht im Wortlaut der Studienausgabe auf dieser Seite; dass ein Wort im Band nicht vorkommt, ist am ganzen Band gezählt. Auch Vorspann, Auswahl der Stellen und Hinweise in der Randspalte sind unsere. Die Stellen selbst sind Steiners Sätze – bei Vorträgen in der Übertragung der Stenogramme, die die Gesamtausgabe druckt –, so wie sie in der Studienausgabe stehen: in heutiger Rechtschreibung, behutsam modernisiert, mit der Seite der Gesamtausgabe (GA) in der Auflage, die der Band nennt, damit sich jede Stelle im Original nachschlagen lässt. Den ganzen Zusammenhang gibt der Band.

Der BandBand 02

Die Soziale Dreigliederung

Alle Stellen stehen in Band 02 „Die Soziale Dreigliederung“ der Studienausgabe, herausgegeben von GeistStudies – dort im Zusammenhang des ganzen Textes.

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