Darf Vermögen über Generationen in der Familie bleiben?
6 Stellen aus Band 02 „Die Soziale Dreigliederung“. Steiner schreibt 1919 vor allem von Kapital und Produktionsmitteln, „zu denen auch Grund und Boden gehört“, und von ErsparnissenGA 23 S. 115; seine Angaben seien „nur wie durch ein Beispiel“ gemeintGA 23 S. 118.
Kurz gesagt
Steiner verweist auf das geistige Eigentum, das schon damals „einige Zeit nach dem Tod des Schaffenden in freies Besitztum der Allgemeinheit“ übergehe, weil es „zugleich ein Ergebnis des sozialen Zusammenlebens“ sei, und sagt: „Nicht anders aber steht es mit anderem Eigentum“GA 23 S. 110; dieses solle der Rechtsstaat aber „niemals selbst in seinen Besitz nehmen“, sondern es „im rechten Zeitpunkt in das Verfügungsrecht einer Person oder Personengruppe“ übergehen lassenGA 23 S. 111. Kapital von einer bestimmten Höhe an, das mit Produktionsmitteln erworben wurde, gehe beim Ausscheiden an eine Person, eine Gruppe oder eine Korporation der geistigen Organisation über, die der bisherige Verwalter „aus freier Wahl“ bestimmtGA 23 S. 114–115. Was jemand als persönliches Eigentum erwirbt, und „alle Ersparnisse, die aus den Leistungen der eigenen Arbeit entspringen“, verblieben „bis zum Tod des Erwerbers oder bis zu einem spätern Zeitpunkt“ bei ihm oder seinen NachkommenGA 23 S. 115. Ein erspartes Vermögen gehe mit seinem Zinsertrag „nach dem Tod des Erwerbers oder einige Zeit danach“ an eine produzierende Person oder Gruppe über, die der Erwerber durch letztwillige Anordnung wählt, und nur an eine solche, nicht an jemanden, bei dem es zu einem Einkommen ohne eigene Leistung würdeGA 23 S. 116. Gegen die Versuchung, das Eigentum „noch bei Lebzeiten“ auf Nachkommen zu übertragen und in ihnen „scheinbar Produzierende“ zu schaffen, brauche der Rechtsstaat nur zu verlangen, dass Eigentum, das an ein Familienmitglied übertragen wurde, nach einer Frist nach dem Tod des Übertragenden „unter allen Umständen“ einer Korporation der geistigen Organisation zufällt, oder die Umgehung der Regel werde „in andrer Art durch das Recht“ verhindert; wer das Erbe antritt, bestimme dann eine Einrichtung, die aus der geistigen Organisation hervorgegangen istGA 23 S. 118. Der Rechtsstaat sorge nur für die Überleitung; über die Verwendung des Kapitals zu entscheiden, „würde zu einer Tyrannis des Staates über die geistige und materielle Produktion führen“GA 23 S. 116. Aus der Erfüllung solcher Voraussetzungen soll nach Steiner das Verständnis wachsen, Nachkommen „durch Erziehung und Unterricht“ für den sozialen Organismus geeignet zu machen, statt ihnen Kapital zu übertragen, mit dem sie nicht selbst produzierenGA 23 S. 118.
Die Stellen
In unserer Zeit haben wir eine Einrichtung, welche der hier angedeuteten sozialen Forderung Rechnung trägt, teilweise durchgeführt nur für das sogenannte geistige Eigentum. Dieses geht einige Zeit nach dem Tod des Schaffenden in freies Besitztum der Allgemeinheit über.
Eine Regelung dieser Art wird in Betracht kommen bei Kapitalmassen von einer bestimmten Höhe an, die von einer Person oder einer Personengruppe durch Produktionsmittel (zu denen auch Grund und Boden gehört) erworben werden, und die nicht auf der Grundlage der ursprünglich für die Betätigung der individuellen Fähigkeiten gemachten Ansprüche persönliches Eigentum werden.
Die in der letzteren Art gemachten Erwerbungen und alle Ersparnisse, die aus den Leistungen der eigenen Arbeit entspringen, verbleiben bis zum Tod des Erwerbers oder bis zu einem spätern Zeitpunkt im persönlichen Besitz dieses Erwerbers oder seiner Nachkommen.
Der Rechtsstaat wird nur eine Bestimmung darüber zu treffen haben, dass die Überleitung der in Frage kommenden Kapitalmassen in der angegebenen Art geschehe; nicht aber wird es ihm obliegen, Entscheidungen darüber zu treffen, zu welcher materiellen oder geistigen Produktion ein übergeleitetes oder auch ein erspartes Kapital zur Verfügung zu stellen ist. Das würde zu einer Tyrannis des Staates über die geistige und materielle Produktion führen.
Nur wenn jemand von sich aus keine Verfügung trifft, so wird der Rechtsstaat für ihn eintreten und durch die geistige Organisation die Verfügung treffen lassen.
Man wird gewiss darauf hinweisen können, dass die Versuchung, das Eigentum auf einen oder mehrere Nachkommen noch bei Lebzeiten zu übertragen, sehr groß ist. Und dass man ja in solchen Nachkommen scheinbar Produzierende schaffen kann, die aber dann doch gegenüber anderen untüchtig sind und besser durch diese anderen ersetzt würden. Doch diese Versuchung wird in einer von den oben angedeuteten Einrichtungen beherrschten Organisation eine möglichst geringe sein können. Denn der Rechtsstaat braucht nur zu verlangen, dass unter allen Umständen das Eigentum, das an ein Familienmitglied von einem andern übertragen worden ist, nach Ablauf einer gewissen, auf den Tod des letzteren folgenden Zeit einer Korporation der geistigen Organisation zufällt. Oder es kann in andrer Art durch das Recht die Umgehung der Regel verhindert werden. Der Rechtsstaat wird nur dafür sorgen, dass diese Überführung geschehe; wer ausersehen sein soll, das Erbe anzutreten, das sollte durch eine aus der geistigen Organisation hervorgegangene Einrichtung bestimmt sein.
Was der Text nicht sagt
- Nicht: Steiner hatte nichts gegen das Vererben. Auch Erspartes geht nach dem Tod oder „einige Zeit danach“ nur an eine produzierende Person oder GruppeGA 23 S. 116, und gegen die Umgehung über Familienmitglieder schlägt er vor, dass übertragenes Eigentum nach einer Frist „unter allen Umständen“ einer Korporation der geistigen Organisation zufälltGA 23 S. 118.
- Nicht: Das Erbe wird abgeschafft. Erworbenes und Erspartes verbleibt bis zum Tod oder „bis zu einem spätern Zeitpunkt“ beim Erwerber oder seinen NachkommenGA 23 S. 115, und an welche produzierende Person oder Gruppe das Ersparte nach seinem Tod übergeht, wählt der Erwerber selbstGA 23 S. 116.
- Nicht: Das Erbe geht an den Staat. Der Rechtsstaat sorgt nur dafür, dass die Überleitung geschieht, und entscheidet nicht über die VerwendungGA 23 S. 116; trifft jemand keine Verfügung, lässt er sie „durch die geistige Organisation“ treffenGA 23 S. 117. Eine Erbschaftsteuer kommt im Band nicht vor.
- „Rente“ heißt hier nicht Altersrente: Wo Steiner sagt, Vermögen solle nicht an jemanden gehen, bei dem es „zur Rente“ würde, meint er ein Einkommen aus Vermögen ohne eigene LeistungGA 23 S. 116; Alten, Invaliden, Witwen und Kranken spricht er ein „Recht auf einen Lebensunterhalt“ zuGA 23 S. 128.
Die Frage ist von heute. „Kurz gesagt“ fasst in unseren Worten zusammen, was der Band zu dieser Frage sagt; „Was der Text nicht sagt“ nennt naheliegende Lesarten, die er nicht trägt. Jede Aussage über den Text nennt ihre Seite, und jedes Zitat daraus steht im Wortlaut der Studienausgabe auf dieser Seite; dass ein Wort im Band nicht vorkommt, ist am ganzen Band gezählt. Auch Vorspann, Auswahl der Stellen und Hinweise in der Randspalte sind unsere. Die Stellen selbst sind Steiners Sätze – bei Vorträgen in der Übertragung der Stenogramme, die die Gesamtausgabe druckt –, so wie sie in der Studienausgabe stehen: in heutiger Rechtschreibung, behutsam modernisiert, mit der Seite der Gesamtausgabe (GA) in der Auflage, die der Band nennt, damit sich jede Stelle im Original nachschlagen lässt. Den ganzen Zusammenhang gibt der Band.
Die Soziale Dreigliederung
Alle Stellen stehen in Band 02 „Die Soziale Dreigliederung“ der Studienausgabe, herausgegeben von GeistStudies – dort im Zusammenhang des ganzen Textes.
- Ist meine Arbeitskraft eine Ware?
- Warum hat die Wirtschaft so viel Einfluss auf die Politik?
- Wer sollte die Arbeitszeit festlegen – Chef, Markt oder das Recht?
- Widersprechen sich Freiheit und Gleichheit?
- Wer bekommt das Unternehmen, wenn der Gründer geht?
- Ist das Problem der Kapitalismus – oder die Vermischung von Wirtschaft und Staat?
- Wer sollte über Schule entscheiden – Staat, Wirtschaft oder die Lehrenden?
- Was wirkt bei kleinen Kindern – Worte oder Vorbild?
- Warum soll man Kindern Märchen erzählen?
- Warum sollen Kinder nach Steiner erst schreiben und dann lesen lernen?
- Was passiert um das neunte Lebensjahr? Steiners These von der Krise der Autorität
- Nachsitzen mit Rechenaufgaben? Wie Steiner Strafen in der Schule ersetzen wollte
- Serviette statt Puppe mit Echthaar – warum wollte Steiner unfertiges Spielzeug?
- Warum hielt Steiner Musik für Kinder für so wichtig?
- Warum wollte Steiner Schule ohne Staatsvorgaben – und machte doch Kompromisse?