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GEISTSTUDIES
FrageBand 02GA 23

Warum hat die Wirtschaft so viel Einfluss auf die Politik?

8 Stellen aus Band 02 „Die Soziale Dreigliederung“. Steiner schreibt 1919; die Verbände und Parteien, die er nennt, sind die seiner ZeitGA 23 S. 74.

Kurz gesagtWas der Band zu dieser Frage sagt, in unseren Worten; jede Aussage mit Seite.

Kurz gesagt

Tragen Menschen ihre wirtschaftlichen Interessen in Gesetzgebung und Verwaltung des Rechtsstaates, so werden die Rechte nach Steiner „nur der Ausdruck dieser wirtschaftlichen Interessen“GA 23 S. 68; ebenso verliere ein Rechtsstaat, der selbst wirtschaftet, „die Fähigkeit, das Rechtsleben der Menschen zu regeln“GA 23 S. 68. Allein aus dem Rechtsbewusstsein würden sie urteilen in einem Rechtsstaat, „der als solcher an dem Wirtschaftsleben keinen Anteil hat“, und dieser solle auf den Impulsen aufgebaut sein, „die man gegenwärtig die demokratischen nennt“GA 23 S. 69. Könnten Wirtschaftsassoziationen ihre Interessen in den „Vertretungs- und Verwaltungskörpern der Wirtschaftsorganisation“ zur Geltung bringen, so entwickelten sie nach Steiner nicht den Drang, in den Rechtsstaat einzudringen, „um da anzustreben, was ihnen innerhalb des Wirtschaftslebens zu erreichen nicht möglich ist“GA 23 S. 74. Wer Wirtschaft und Recht als ein „einheitliches Gebilde“ auffasse, finde dafür keinen passenden Wahlmodus, weil sich in einem gemeinsamen Vertretungskörper die wirtschaftlichen Interessen und die Impulse des Rechtslebens störten; getrennte Organisationen fänden dagegen „die besten Arten für die Wahlen ihrer Gesetzgeber und Verwalter“GA 23 S. 75. Zugleich bleibe das Wirtschaftsleben von den Rechtsverhältnissen abhängig, „welche der Staat zwischen den wirtschaftenden Menschen und Menschengruppen schafft“GA 23 S. 70.

Die StellenSteiners Sätze, so wie sie in der Studienausgabe stehen.

Die Stellen

Zweites KapitelDie vom Leben geforderten wirklichkeitsgemäßen Lösungsversuche für die sozialen Fragen und NotwendigkeitenGA 23 S. 68

Tragen die Menschen diejenigen Interessen, denen sie in ihrem Wirtschaftsleben dienen müssen, in die Gesetzgebung und Verwaltung des Rechtsstaates hinein, so werden die entstehenden Rechte nur der Ausdruck dieser wirtschaftlichen Interessen sein. Ist der Rechtsstaat selbst Wirtschafter, so verliert er die Fähigkeit, das Rechtsleben der Menschen zu regeln.

GA 23 S. 69

Die im wirtschaftlichen Leben stehenden Menschen haben selbstverständlich das Rechtsbewusstsein; aber sie werden nur aus diesem heraus und nicht aus den wirtschaftlichen Interessen Gesetzgebung und Verwaltung im Sinne des Rechtes besorgen, wenn sie darüber zu urteilen haben in dem Rechtsstaat, der als solcher an dem Wirtschaftsleben keinen Anteil hat. Ein solcher Rechtsstaat hat seinen eigenen Gesetzgebungs- und Verwaltungskörper, die beide nach den Grundsätzen aufgebaut sind, welche sich aus dem Rechtsbewusstsein der neueren Zeit ergeben. Er wird aufgebaut sein auf den Impulsen im Menschheitsbewusstsein, die man gegenwärtig die demokratischen nennt.

GA 23 S. 70

Wie das Wirtschaftsleben auf der einen Seite den Bedingungen der Naturgrundlage (Klima, geographische Beschaffenheit des Gebietes, Vorhandensein von Bodenschätzen und so weiter) unterworfen ist, so ist es auf der andern Seite von den Rechtsverhältnissen abhängig, welche der Staat zwischen den wirtschaftenden Menschen und Menschengruppen schafft.

GA 23 S. 74

Wenn solche Wirtschaftsassoziationen ihre wirtschaftlichen Interessen in den Vertretungs- und Verwaltungskörpern der Wirtschaftsorganisation zur Geltung bringen können, dann werden sie nicht den Drang entwickeln, in die gesetzgebende oder verwaltende Leitung des Rechtsstaates einzudringen (zum Beispiel als Bund der Landwirte, als Partei der Industriellen, als wirtschaftlich orientierte Sozialdemokratie), um da anzustreben, was ihnen innerhalb des Wirtschaftslebens zu erreichen nicht möglich ist.

Den Vergleich mit dem menschlichen Organismus nennt Steiner ausdrücklich „nichts anderes … als eben ein Vergleich“GA 23 S. 56.GA 23 S. 74

Auch wenn in der Vertretung des Rechtsstaates, wie es ja selbstverständlich ist, dieselben Personen sitzen, die im Wirtschaftsleben tätig sind, so wird sich durch die Gliederung in Wirtschafts- und in Rechtsleben nicht ein Einfluss des Wirtschafts- auf das Rechtsleben ergeben können, der die Gesundheit des sozialen Organismus so untergräbt, wie sie untergraben werden kann, wenn die Staatsorganisation selbst Zweige des Wirtschaftslebens versorgt, und wenn in derselben die Vertreter des Wirtschaftslebens aus dessen Interessen heraus Gesetze beschließen.

GA 23 S. 75

Der gegenwärtig am öffentlichen Leben interessierte Mensch lenkt gewöhnlich seinen Blick auf Dinge, die erst in zweiter Linie für dieses Leben in Betracht kommen. Er tut dieses, weil ihn seine Denkgewohnheit dazu bringt, den sozialen Organismus als ein einheitliches Gebilde aufzufassen. Für ein solches Gebilde aber kann sich kein ihm entsprechender Wahlmodus finden. Denn bei jedem Wahlmodus müssen sich im Vertretungskörper die wirtschaftlichen Interessen und die Impulse des Rechtslebens stören. Und was aus der Störung für das soziale Leben fließt, muss zu Erschütterungen des Gesellschaftsorganismus führen.

GA 23 S. 75

Obenan als notwendige Zielsetzung des öffentlichen Lebens muss gegenwärtig das Hinarbeiten auf eine durchgreifende Trennung des Wirtschaftslebens und der Rechtsorganisation stehen. Indem man sich in diese Trennung hineinlebt, werden die sich trennenden Organisationen aus ihren eigenen Grundlagen heraus die besten Arten für die Wahlen ihrer Gesetzgeber und Verwalter finden.

Drittes KapitelKapitalismus und soziale Ideen (Kapital, Menschenarbeit)GA 23 S. 140

Die dargestellten einzelnen Lebenseinrichtungen werden gezeigt haben, dass es der zugrunde liegenden Denkungsart sich nicht, wie mancher meinen könnte - und wie tatsächlich geglaubt wurde, als ich hier und dort das Dargestellte mündlich vorgetragen habe -, um eine Erneuerung der drei Stände, Nähr-, Wehr- und Lehrstand handelt. Das Gegenteil dieser Ständegliederung wird angestrebt. Die Menschen werden weder in Klassen noch in Stände sozial eingegliedert sein, sondern der soziale Organismus selbst wird gegliedert sein.

Was der Text nicht sagtNaheliegende Lesarten, die der Band nicht trägt.

Was der Text nicht sagt

  • Das Wort „Lobbyismus“ steht nicht im Band; die Frage überträgt Steiners Gedanken von 1919 auf heute.
  • Kein Politikverbot für Menschen aus der Wirtschaft: Getrennt werden die Vertretungskörper, nicht die Menschen; in der Vertretung des Rechtsstaates können „dieselben Personen sitzen, die im Wirtschaftsleben tätig sind“GA 23 S. 74.
  • Kein Wirtschaftsrat über dem Parlament: Die beiden Leitungen verkehren „annähernd wie“ die Regierungen souveräner StaatenGA 23 S. 70.
  • Keine Ständeordnung: Eine Erneuerung der „drei Stände, Nähr-, Wehr- und Lehrstand“ weist der Band zurück; „Die Menschen werden weder in Klassen noch in Stände sozial eingegliedert sein, sondern der soziale Organismus selbst wird gegliedert sein“GA 23 S. 140. Die Assoziationen sollen nach Steiner „eine bloß wirtschaftliche Tätigkeit entfalten“; ihre „Rechtsgrundlage“ komme ihnen „von der Rechtsorganisation“ zuGA 23 S. 74.
Zu den Stellen

Die Frage ist von heute. „Kurz gesagt“ fasst in unseren Worten zusammen, was der Band zu dieser Frage sagt; „Was der Text nicht sagt“ nennt naheliegende Lesarten, die er nicht trägt. Jede Aussage über den Text nennt ihre Seite, und jedes Zitat daraus steht im Wortlaut der Studienausgabe auf dieser Seite; dass ein Wort im Band nicht vorkommt, ist am ganzen Band gezählt. Auch Vorspann, Auswahl der Stellen und Hinweise in der Randspalte sind unsere. Die Stellen selbst sind Steiners Sätze – bei Vorträgen in der Übertragung der Stenogramme, die die Gesamtausgabe druckt –, so wie sie in der Studienausgabe stehen: in heutiger Rechtschreibung, behutsam modernisiert, mit der Seite der Gesamtausgabe (GA) in der Auflage, die der Band nennt, damit sich jede Stelle im Original nachschlagen lässt. Den ganzen Zusammenhang gibt der Band.

Der BandBand 02

Die Soziale Dreigliederung

Alle Stellen stehen in Band 02 „Die Soziale Dreigliederung“ der Studienausgabe, herausgegeben von GeistStudies – dort im Zusammenhang des ganzen Textes.

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