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GEISTSTUDIES
FrageBand 02GA 23

Wer sollte über Schule entscheiden – Staat, Wirtschaft oder die Lehrenden?

8 Stellen aus Band 02 „Die Soziale Dreigliederung“. Das Buch erschien zuerst im April 1919GA 23 S. 21; die ersten vier Stellen stammen aus Steiners Vorrede zur Neuausgabe von 1920, in der er vom ganzen Erziehungs- und Unterrichtswesen spricht, bis zu Juristen-, Handels- und landwirtschaftlichen SchulenGA 23 S. 10–12.

Kurz gesagtWas der Band zu dieser Frage sagt, in unseren Worten; jede Aussage mit Seite.

Kurz gesagt

Dass der Staat das Erziehungswesen übernahm, sei für das Heraufkommen der neuzeitlichen Verhältnisse „notwendig“ gewesen; seine weitere Beibehaltung nennt Steiner „ein schwerer sozialer Irrtum“GA 23 S. 10. Erziehung und Unterricht sollen „in die Verwaltung derer gestellt werden, die erziehen und unterrichten“, und hineinreden solle nichts, „was im Staat oder in der Wirtschaft tätig ist“GA 23 S. 10. Vorschriften solle nur geben, wer selbst unterrichtet; „Kein Parlament“ spreche mitGA 23 S. 11. Begründet wird das so: Wie weit ein Kind „nach der einen oder der andern Richtung zu bringen ist“, darüber könne ein Urteil nur „in einer freien Geistgemeinschaft“ entstehenGA 23 S. 11; im Rechtsstaat dagegen werde nur verhandelt, worin „jeder Mensch gleich urteilsfähig ist“GA 23 S. 20. Es sei ein anderes, ob „der die niederste Schulstufe versorgende Lehrer“ den Impulsen des Staatslebens folge oder sie „aus einem Geistesleben heraus“ erhalte, „das auf sich selbst gestellt ist“GA 23 S. 83. Die Staatsschulen brauche man „nicht von heute zu morgen abzuschaffen“; aus vielleicht kleinen Anfängen könne ein „allmählicher Abbau“ erwachsen, wenn man sich entschließt, im Rechtsstaat auf die Verwaltung des geistigen Lebens allmählich zu verzichtenGA 23 S. 119. Kinder hätten „das Recht auf Erziehung“; als Beispiel nennt Steiner ein „Erziehungseinkommen“, dessen mögliche Höhe die Wirtschaftsorganisation bemisst, während der Rechtsstaat die Rechte des Einzelnen nach den Gutachten der geistigen Organisation festsetztGA 23 S. 127–128. Erziehung und Unterhalt nicht Arbeitsfähiger seien „eine allgemeine Angelegenheit der Menschheit“, und der vom Wirtschaftsleben abgesonderte Rechtsstaat mache sie „auch wirklich zu einer solchen Angelegenheit“, denn in ihm hätten „alle mündig gewordenen Menschen mitzusprechen“GA 23 S. 129.

Die StellenSteiners Sätze, so wie sie in der Studienausgabe stehen.

Die Stellen

Vorrede und EinleitungZur Neuausgabe (41. bis 80. Tausend) · Lebensfremdheit dessen, was man denktGA 23 S. 10

Es war für das Heraufkommen der neuzeitlichen Menschheitsverhältnisse notwendig, dass das Erziehungswesen und damit das öffentliche Geistesleben den Kreisen, die es im Mittelalter innehatten, abgenommen und dem Staat überantwortet wurde. Die weitere Beibehaltung dieses Zustandes ist aber ein schwerer sozialer Irrtum.

GA 23 S. 10

Das Erziehungs- und Unterrichtswesen, aus dem ja doch alles geistige Leben herauswächst, muss in die Verwaltung derer gestellt werden, die erziehen und unterrichten. In diese Verwaltung soll nichts hineinreden oder hineinregieren, was im Staat oder in der Wirtschaft tätig ist.

Zur Begründung: Im Rechtsstaat werde nur verhandelt, worin „jeder Mensch gleich urteilsfähig ist“GA 23 S. 20; der Rechtsstaat selbst soll demokratisch seinGA 23 S. 69.GA 23 S. 11

Niemand gibt Vorschriften, der nicht gleichzeitig selbst im lebendigen Unterrichten und Erziehen drinnen steht. Kein Parlament, keine Persönlichkeit, die vielleicht einmal unterrichtet hat, aber dies nicht mehr selbst tut, sprechen mit. Was im Unterricht ganz unmittelbar erfahren wird, das fließt auch in die Verwaltung ein. Es ist naturgemäß, dass innerhalb einer solchen Einrichtung Sachlichkeit und Fachtüchtigkeit in dem höchstmöglichen Maße wirken.

GA 23 S. 11

Die Fähigkeiten, die in dem Menschenkind heranwachsen, werden der Gemeinschaft wirklich übermittelt werden, wenn über ihre Ausbildung nur zu sorgen hat, wer aus geistigen Bestimmungsgründen heraus sein maßgebendes Urteil fällen kann. Wie weit ein Kind nach der einen oder der andern Richtung zu bringen ist, darüber wird ein Urteil nur in einer freien Geistgemeinschaft entstehen können.

Zweites KapitelDie vom Leben geforderten wirklichkeitsgemäßen Lösungsversuche für die sozialen Fragen und NotwendigkeitenGA 23 S. 81

Man spricht ja wohl von «Freiheit der Wissenschaft und des Lehrens». Aber man betrachtet es als selbstverständlich, dass der politische Staat die «freie Wissenschaft» und das «freie Lehren» verwaltet. Man entwickelt keine Empfindung dafür, wie dieser Staat dadurch das Geistesleben von seinen staatlichen Bedürfnissen abhängig macht.

„niederste“ heißt hier unterste, nicht geringste: Gemeint ist der Lehrer der untersten SchulstufeGA 23 S. 83. Zu Steiners Zeit war das die Volksschule; das Wort steht im Band nicht, die Zuordnung ist eine Erläuterung.GA 23 S. 83

Es ist ein anderes, wenn der die niederste Schulstufe versorgende Lehrer den Impulsen des Staatslebens folgt; ein anderes, wenn er diese Impulse erhält aus einem Geistesleben heraus, das auf sich selbst gestellt ist.

Drittes KapitelKapitalismus und soziale Ideen (Kapital, Menschenarbeit)Mit „private Bildungsanstalten“ meint Steiner hier Schulen, die nicht der Staat verwaltetGA 23 S. 119; in ihre Verwaltung soll auch nichts hineinreden, „was im Staat oder in der Wirtschaft tätig ist“GA 23 S. 10. Daneben gilt: Kinder haben nach Steiner „das Recht auf Erziehung“, das Einrichtungen aller drei Glieder sichern sollenGA 23 S. 127–128.GA 23 S. 119

Man wird nur zu dem Entschluss greifen müssen, innerhalb des Rechtsstaates auf die Verwaltung des geistigen Lebens und auf das Wirtschaften allmählich zu verzichten und sich nicht zu wehren, wenn, was geschehen sollte, wirklich geschieht, dass private Bildungsanstalten entstehen und dass sich das Wirtschaftsleben auf die eigenen Untergründe stellt. Man braucht die Staatsschulen und die staatlichen Wirtschaftseinrichtungen nicht von heute zu morgen abzuschaffen; aber man wird aus vielleicht kleinen Anfängen heraus die Möglichkeit erwachsen sehen, dass ein allmählicher Abbau des staatlichen Bildungs- und Wirtschaftswesens erfolge.

Gemeint ist der dreigegliederte soziale Organismus; den Vergleich mit dem menschlichen Organismus nennt Steiner ausdrücklich „nichts anderes … als eben ein Vergleich“GA 23 S. 56. Mit der geistigen Organisation meint er das sich selbst verwaltende Erziehungs-, Wissenschafts- und KulturwesenGA 23 S. 83.GA 23 S. 127–128GA 23 S. 128

Ein solcher Organismus wird Rechte sehen, die aus rein menschlichen Verhältnissen sich ergeben. Kinder werden das Recht auf Erziehung haben; der Familienvater wird als Arbeiter ein höheres Einkommen haben können als der Einzelnstehende. Das «Mehr» wird ihm zufließen durch Einrichtungen, die durch Übereinkommen aller drei sozialen Organisationen begründet werden.GA 23 S. 128 Solche Einrichtungen können dem Recht auf Erziehung dadurch entsprechen, dass nach den allgemeinen Wirtschaftsverhältnissen die Verwaltung der wirtschaftlichen Organisation die mögliche Höhe des Erziehungseinkommens bemisst und der Rechtsstaat die Rechte des Einzelnen festsetzt nach den Gutachten der geistigen Organisation. Wieder liegt es in der Art eines wirklichkeitsgemäßen Denkens, dass mit einer solchen Angabe nur wie durch ein Beispiel die Richtung bezeichnet wird, in welcher die Einrichtungen bewirkt werden können.

Was der Text nicht sagtNaheliegende Lesarten, die der Band nicht trägt.

Was der Text nicht sagt

  • Kein Urteil über die Schulpflicht: Steiner verlangt, dass nicht nur die Hervorbringung, sondern auch die „Aufnahme dieses Geisteslebens“ auf dem „freien Seelenbedürfnis“ beruhe und das Recht den Menschen „auch die Muße gibt“; der Befürchtung der „Lebenspraktiker“, man werde „in den Analphabetismus“ zurückfallen, wenn der Besuch der Schule „in das freie Verständnis der Menschen gestellt ist“, hält er entgegen, sie sollten „abwarten“, und setzt auf die „zündende Kraft“ eines auf sich selbst gestellten GeisteslebensGA 23 S. 84–85. Zur Schulpflicht als Gesetz sagt der Band nichts, und Kindern spricht er „das Recht auf Erziehung“ zuGA 23 S. 127.
  • Keine Schule in der Hand der Wirtschaft: Auch wer „in der Wirtschaft tätig ist“, soll in die Verwaltung der Schulen nicht hineinredenGA 23 S. 10. Die geistige Organisation soll von einer Vergütung leben, die Einzelne „aus freiem Verständnis“ für sie leisten, und ihre Grundlage in der Initiative der geistig Arbeitenden „in freier Konkurrenz“ haben; das Recht der Kinder auf Erziehung sollen Einrichtungen sichern, die alle drei Glieder gemeinsam begründenGA 23 S. 127–128.
  • Kein Programm einer bestimmten Schule: Eine Waldorfschule kommt im Band nicht vor; er spricht vom ganzen Erziehungswesen, auch von Juristen- und HandelsschulenGA 23 S. 12.
  • Keine Absage an die Demokratie: Der Rechtsstaat soll auf den Impulsen aufgebaut sein, „die man gegenwärtig die demokratischen nennt“GA 23 S. 69; herausgenommen wird, wofür es auf ein Urteil über individuelle Fähigkeiten ankommt, denn im Staat komme „Verständnis oder Nichtverständnis für individuelle Fähigkeiten nicht in Betracht“GA 23 S. 95.
Zu den Stellen

Die Frage ist von heute. „Kurz gesagt“ fasst in unseren Worten zusammen, was der Band zu dieser Frage sagt; „Was der Text nicht sagt“ nennt naheliegende Lesarten, die er nicht trägt. Jede Aussage über den Text nennt ihre Seite, und jedes Zitat daraus steht im Wortlaut der Studienausgabe auf dieser Seite; dass ein Wort im Band nicht vorkommt, ist am ganzen Band gezählt. Auch Vorspann, Auswahl der Stellen und Hinweise in der Randspalte sind unsere. Die Stellen selbst sind Steiners Sätze – bei Vorträgen in der Übertragung der Stenogramme, die die Gesamtausgabe druckt –, so wie sie in der Studienausgabe stehen: in heutiger Rechtschreibung, behutsam modernisiert, mit der Seite der Gesamtausgabe (GA) in der Auflage, die der Band nennt, damit sich jede Stelle im Original nachschlagen lässt. Den ganzen Zusammenhang gibt der Band.

Der BandBand 02

Die Soziale Dreigliederung

Alle Stellen stehen in Band 02 „Die Soziale Dreigliederung“ der Studienausgabe, herausgegeben von GeistStudies – dort im Zusammenhang des ganzen Textes.

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