Wer sollte die Arbeitszeit festlegen – Chef, Markt oder das Recht?
6 Stellen aus Band 02 „Die Soziale Dreigliederung“. Mit dem Staat, der die Arbeit regeln soll, meint Steiner 1919 einen Rechtsstaat, der selbst nicht wirtschaftetGA 23 S. 68 und auf den Impulsen ruht, „die man gegenwärtig die demokratischen nennt“GA 23 S. 69.
Kurz gesagt
„Arbeit nach Zeit und Art“ ist nach Steiner eine Angelegenheit des politisch-rechtlichen Staatslebens, in dem jeder dem andern „als ein Gleicher gegenüber“ stehe, weil dort nur verhandelt werde, worin „jeder Mensch gleich urteilsfähig ist“GA 23 S. 20. Art und Maß der Arbeit eines Menschen seien „aus seiner Fähigkeit heraus und aus den Bedingungen eines menschenwürdigen Daseins“ zu regeln, vom politischen Staat „in Unabhängigkeit von den Verwaltungen des Wirtschaftslebens“GA 23 S. 78. Die Wirtschaft habe das so bestimmte Maß als Voraussetzung hinzunehmen: Der Wert der Waren solle davon abhängen, „welche Art und welches Maß von Arbeit zum Hervorbringen der Ware nach der Rechtsordnung aufgebracht werden dürfen“GA 23 S. 78; so werde „die Wirtschaftsorganisation vom Menschen, nicht der Mensch von der Wirtschaftsordnung abhängig“GA 23 S. 79. Dass der Wohlstand dann je nach dem Maß der Arbeit „sinken und steigen“ werde, räumt Steiner ein und nennt es notwendig: Nur so lasse sich verhindern, „dass der Mensch durch das Wirtschaftsleben so verbraucht werde, dass er sein Dasein nicht mehr als menschenwürdig empfinden kann“GA 23 S. 79. Sinke der Wohlstand allzu stark, könne man Art und Maß der Arbeit ändern, aber nicht „aus dem Kreislauf des Wirtschaftslebens unmittelbar“, sondern „aus der Einsicht, die sich auf dem Boden des vom Wirtschaftsleben unabhängigen Rechtslebens entwickelt“GA 23 S. 80. Der Rechtsstaat solle die Menschen auch davor behüten, „nur dem Zwang zur Arbeit zu unterliegen“; das Recht solle ihnen „auch die Muße“ geben, „welche das Verständnis für geistige Güter weckt“GA 23 S. 84.
Die Stellen
Zwischen beiden aber muss sich ein Drittes ausleben. Es ist das eigentliche staatliche Glied des sozialen Organismus. In ihm macht sich alles das geltend, was von dem Urteil und der Empfindung eines jeden mündig gewordenen Menschen abhängig sein muss.
In diesem Buch wird gezeigt, wie Arbeit nach Zeit und Art eine Angelegenheit ist dieses politisch-rechtlichen Staatslebens. In diesem steht jeder dem andern als ein Gleicher gegenüber, weil in ihm nur verhandelt und verwaltet wird auf den Gebieten, auf denen jeder Mensch gleich urteilsfähig ist. Rechte und Pflichten der Menschen finden in diesem Glied des sozialen Organismus ihre Regelung.
Die Art, wie, und das Maß, in dem ein Mensch für den Bestand des sozialen Organismus zu arbeiten hat, müssen aus seiner Fähigkeit heraus und aus den Bedingungen eines menschenwürdigen Daseins geregelt werden. Das kann nur geschehen, wenn diese Regelung von dem politischen Staat aus in Unabhängigkeit von den Verwaltungen des Wirtschaftslebens geschieht.
Ein solches Verhältnis der Arbeit zur Rechtsordnung wird die im Wirtschaftsleben tätigen Assoziationen nötigen, mit dem, was «rechtens ist» als mit einer Voraussetzung zu rechnen. Doch wird dadurch erreicht, dass die Wirtschaftsorganisation vom Menschen, nicht der Mensch von der Wirtschaftsordnung abhängig ist.
Es ist leicht einzusehen, dass durch eine solche Führung des sozialen Organismus der wirtschaftliche Wohlstand sinken und steigen wird je nach dem Maß von Arbeit, das aus dem Rechtsbewusstsein heraus aufgewendet wird. Allein eine solche Abhängigkeit des volkswirtschaftlichen Wohlstandes ist im gesunden sozialen Organismus notwendig. Sie allein kann verhindern, dass der Mensch durch das Wirtschaftsleben so verbraucht werde, dass er sein Dasein nicht mehr als menschenwürdig empfinden kann.
Aber diese Änderung soll nicht aus dem Kreislauf des Wirtschaftslebens unmittelbar erfolgen, sondern aus der Einsicht, die sich auf dem Boden des vom Wirtschaftsleben unabhängigen Rechtslebens entwickelt.
Was der Text nicht sagt
- Nicht: eine Arbeitspflicht, die der Staat von oben verordnet. Zwar soll nach Steiner der politische Staat regeln, in welchem Maß ein Mensch „zu arbeiten hat“, aber „aus seiner Fähigkeit heraus und aus den Bedingungen eines menschenwürdigen Daseins“, und die Rechtsordnung bestimmt, welche Art und welches Maß von Arbeit „aufgebracht werden dürfen“GA 23 S. 78; der Zweck ist, dass der Mensch nicht „durch das Wirtschaftsleben so verbraucht werde“GA 23 S. 79, und im Rechtsleben zählt das Urteil „eines jeden mündig gewordenen Menschen“GA 23 S. 20.
- Keine Stundenzahl und kein Verfahren: Einen Achtstundentag oder eine Vier-Tage-Woche nennt der Band nicht, und wie im Einzelnen entschieden wird, etwa durch eine Abstimmung, beschreibt er nicht; er nennt den Träger, einen Rechtsstaat mit eigenem Gesetzgebungs- und VerwaltungskörperGA 23 S. 69.
- Nicht: weniger arbeiten bei gleichem Wohlstand. Steiner räumt ein, dass der Wohlstand je nach dem Maß der Arbeit „sinken und steigen“ wirdGA 23 S. 79.
- Kein Ruf nach staatlicher Lenkung der Wirtschaft: Verlangt wird die „Herauslösung alles Wirtschaftens aus dem Gebiet des politischen Staatswesens“GA 23 S. 76; das Recht soll dem Wirtschaftsleben eine Grundlage setzen, wie es die Natur tutGA 23 S. 79.
Die Frage ist von heute. „Kurz gesagt“ fasst in unseren Worten zusammen, was der Band zu dieser Frage sagt; „Was der Text nicht sagt“ nennt naheliegende Lesarten, die er nicht trägt. Jede Aussage über den Text nennt ihre Seite, und jedes Zitat daraus steht im Wortlaut der Studienausgabe auf dieser Seite; dass ein Wort im Band nicht vorkommt, ist am ganzen Band gezählt. Auch Vorspann, Auswahl der Stellen und Hinweise in der Randspalte sind unsere. Die Stellen selbst sind Steiners Sätze – bei Vorträgen in der Übertragung der Stenogramme, die die Gesamtausgabe druckt –, so wie sie in der Studienausgabe stehen: in heutiger Rechtschreibung, behutsam modernisiert, mit der Seite der Gesamtausgabe (GA) in der Auflage, die der Band nennt, damit sich jede Stelle im Original nachschlagen lässt. Den ganzen Zusammenhang gibt der Band.
Die Soziale Dreigliederung
Alle Stellen stehen in Band 02 „Die Soziale Dreigliederung“ der Studienausgabe, herausgegeben von GeistStudies – dort im Zusammenhang des ganzen Textes.
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