Wer bekommt das Unternehmen, wenn der Gründer geht?
9 Stellen aus Band 02 „Die Soziale Dreigliederung“. Steiner schreibt 1919 vom Unternehmer, der einen Betrieb mit seinen Fähigkeiten und mit Kapital führt, das andere ihm anvertrauenGA 23 S. 113.
Kurz gesagt
Verwaltung des Kapitals und Besitz der Produktionsmittel seien heute eng verbunden, in ihrer Wirkung aber „ganz verschieden“GA 23 S. 105; das Privateigentum sei „nichts anderes als der Vermittler“ der freien Verfügung über die ProduktionsmittelGA 23 S. 109. Solange jemand den Betrieb führt, behalte er das Verfügungsrecht auch über das Kapital, das daraus „als Betriebsgewinn“ entsteht und den Betrieb erweitertGA 23 S. 112. Höre er auf, die Produktion zu verwalten, gehe diese Kapitalmasse „an eine andere Person oder Personengruppe“ überGA 23 S. 113; wen, entscheide er „aus freier Wahl“, und er könne das Verfügungsrecht auch einer Korporation der geistigen Organisation übertragenGA 23 S. 114–115. Als sein persönliches Eigentum gelte nur, was er auf Grund der Ansprüche bezieht, für die er „aus dem Vertrauen anderer Menschen heraus“ Kapital erhalten hat, und, wenn das Kapital durch ihn gewachsen ist, aus dem Zuwachs so viel, dass seine Bezüge „im Sinne eines Zinsbezuges“ mitwachsen; das Anfangskapital gehe „nach dem Willen der ursprünglichen Besitzer“ an den Nachfolger über oder fließe an sie zurückGA 23 S. 113. Der Rechtsstaat sorge für die Übertragung, dürfe die Verfügung über ein Kapital aber „niemals … an sich reißen“GA 23 S. 114 und werde Eigentum „niemals selbst in seinen Besitz nehmen“GA 23 S. 111. So kämen die Gegenstände des Eigentums „in den Fluss des sozialen Lebens“: Weder der Einzelne aus Privatinteresse noch die Allgemeinheit „bureaukratisch“ solle sie zum Schaden des andern verwalten, sondern „der geeignete Einzelne wird zu ihnen den Zugang finden“GA 23 S. 126.
Die Stellen
Eng verbunden sind im sozialen Leben der Gegenwart die Verwaltung des Kapitals in der Warenproduktion und der Besitz der Produktionsmittel, also auch des Kapitals. Und doch sind diese beiden Verhältnisse des Menschen zum Kapital ganz verschieden mit Bezug auf ihre Wirkung innerhalb des sozialen Organismus.
Nun ist aber das Privateigentum nichts anderes als der Vermittler dieser freien Verfügung. Für den sozialen Organismus kommt in Ansehung des Eigentums gar nichts anderes in Betracht, als dass der Eigentümer das Recht hat, über das Eigentum aus seiner freien Initiative heraus zu verfügen.
Die Möglichkeit, frei über die Kapitalgrundlage aus den individuellen Fähigkeiten heraus zu verfügen, muss bestehen; das damit verbundene Eigentumsrecht muss in dem Augenblick verändert werden können, in dem es umschlägt in Mittel zur ungerechtfertigten Machtentfaltung.
Solange eine Person für sich allein oder in Verbindung mit einer Personengruppe die produzierende Betätigung fortsetzt, die sie mit einer Kapitalgrundlage zusammengebracht hat, wird ihr das Verfügungsrecht verbleiben müssen über diejenige Kapitalmasse, die sich aus dem Anfangskapital als Betriebsgewinn ergibt, wenn der letztere zur Erweiterung des Produktionsbetriebes verwendet wird.1GA 23 S. 113 Von dem Zeitpunkt an, in dem eine solche Persönlichkeit aufhört, die Produktion zu verwalten, soll diese Kapitalmasse an eine andere Person oder Personengruppe zum Betrieb einer gleichgearteten oder anderen dem sozialen Organismus dienenden Produktion übergehen.
Auch dasjenige Kapital, das aus dem Produktionsbetrieb gewonnen wird und nicht zu dessen Erweiterung verwendet wird, soll von seiner Entstehung an den gleichen Weg nehmen. Als persönliches Eigentum der den Betrieb leitenden Persönlichkeit soll nur gelten, was diese bezieht auf Grund derjenigen Ansprüche, die sie bei Aufnahme des Produktionsbetriebes glaubte wegen ihrer individuellen Fähigkeit machen zu können, und die dadurch gerechtfertigt erscheinen, dass sie aus dem Vertrauen anderer Menschen heraus bei Geltendmachung derselben Kapital erhalten hat. Hat das Kapital durch die Betätigung dieser Persönlichkeit eine Vergrößerung erfahren, so wird in deren individuelles Eigentum aus dieser Vergrößerung so viel übergehen, dass die Vermehrung der ursprünglichen Bezüge der Kapitalvermehrung im Sinne eines Zinsbezuges entspricht.
Das Kapital, mit dem ein Produktionsbetrieb eingeleitet worden ist, wird nach dem Willen der ursprünglichen Besitzer an den neuen Verwalter mit allen übernommenen Verpflichtungen übergehen, oder an diese zurückfließen, wenn der erste Verwalter den Betrieb nicht mehr besorgen kann oder will.
Aus dieser Voraussetzung heraus wird auch zunächst ganz allgemein die Bestimmung zu gelten haben, dass, wer aus den geschilderten Gründen zu einer Kapitalübertragung zu schreiten hat, sich aus freier Wahl über seine Nachfolge in der Kapitalverwertung entscheiden kann.1GA 23 S. 115 Er wird eine Person oder Personengruppe wählen können, oder auch das Verfügungsrecht auf eine Korporation der geistigen Organisation übertragen können.
Statt dem Gemeineigentum der Produktionsmittel wird im sozialen Organismus ein Kreislauf dieser Mittel eintreten, der sie immer von neuem zu denjenigen Personen bringt, deren individuelle Fähigkeiten sie in der möglichst besten Art der Gemeinschaft nutzbar machen können.
Das Eigentum hört auf, dasjenige zu sein, was es bis jetzt gewesen ist. Und es wird nicht zurückgeführt zu einer überwundenen Form, wie sie das Gemeineigentum darstellen würde, sondern es wird fortgeführt zu etwas völlig Neuem.1GA 23 S. 126 Die Gegenstände des Eigentums werden in den Fluss des sozialen Lebens gebracht. Der Einzelne kann sie nicht aus seinem Privatinteresse heraus zum Schaden der Allgemeinheit verwalten; aber auch die Allgemeinheit wird sie nicht zum Schaden der Einzelnen bureaukratisch verwalten können; sondern der geeignete Einzelne wird zu ihnen den Zugang finden, um durch sie der Allgemeinheit dienen zu können.
Was der Text nicht sagt
- Kein Gemeineigentum: Statt Gemeineigentum an den Produktionsmitteln soll ein „Kreislauf dieser Mittel“ sie immer wieder zu denen bringen, die sie am besten für die Gemeinschaft nutzen könnenGA 23 S. 124; Gemeineigentum wäre für Steiner eine Rückkehr „zu einer überwundenen Form“GA 23 S. 125.
- Nicht: Wenn der Chef geht, ist das Geld der Geldgeber weg. Das Kapital, mit dem der Betrieb begann, geht „nach dem Willen der ursprünglichen Besitzer“ mit allen Verpflichtungen an den neuen Verwalter oder fließt an sie zurückGA 23 S. 113; weitergegeben wird das Kapital, das im Betrieb hinzugewonnen wurdeGA 23 S. 112–113.
- Nicht: Die Belegschaft übernimmt. Eine Eigentümerstellung der Arbeitenden nennt der Band nicht; er sieht regelmäßige „Besprechungen“ des Unternehmers mit ihnen und die „Öffentlichkeit seiner Geschäftsführung“ vorGA 23 S. 97 und einen vertraglich festgesetzten Anteil am gemeinsam ErzeugtenGA 23 S. 99.
- Keine Vorlage für heutige Rechtsformen: Die Wörter „Verantwortungseigentum“ und „Stiftung“ kommen im Band nicht vor; Steiner will nur „auf die Richtung weisen“, die Einzelheiten seien aus dem Rechtsbewusstsein zu findenGA 23 S. 114.
Die Frage ist von heute. „Kurz gesagt“ fasst in unseren Worten zusammen, was der Band zu dieser Frage sagt; „Was der Text nicht sagt“ nennt naheliegende Lesarten, die er nicht trägt. Jede Aussage über den Text nennt ihre Seite, und jedes Zitat daraus steht im Wortlaut der Studienausgabe auf dieser Seite; dass ein Wort im Band nicht vorkommt, ist am ganzen Band gezählt. Auch Vorspann, Auswahl der Stellen und Hinweise in der Randspalte sind unsere. Die Stellen selbst sind Steiners Sätze – bei Vorträgen in der Übertragung der Stenogramme, die die Gesamtausgabe druckt –, so wie sie in der Studienausgabe stehen: in heutiger Rechtschreibung, behutsam modernisiert, mit der Seite der Gesamtausgabe (GA) in der Auflage, die der Band nennt, damit sich jede Stelle im Original nachschlagen lässt. Den ganzen Zusammenhang gibt der Band.
Die Soziale Dreigliederung
Alle Stellen stehen in Band 02 „Die Soziale Dreigliederung“ der Studienausgabe, herausgegeben von GeistStudies – dort im Zusammenhang des ganzen Textes.
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